Arbeitgeber melden jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten der Krankenkasse, bei der er Mitglied ist. Sie liefern damit den Versicherungsträgern alle wichtigen Daten über den Versicherten. Die Meldungen sind für die Abwicklung der ...
Erfolgt erst nach dem 15. eine Freigabe durch Sie, werden die Änderungen für den nächsten Monat berücksichtigt und rückgerechnet. Dieser Mehraufwand wird als Sondertätigkeit abgerechnet.
Änderungen müssen bis zum 15. des jeweiligen Monats eingegangen und durch Sie freigegeben sein. Gehen Änderungen später ein, werden diese im Folgemonat verrechnet und es fallen hierfür Gebühren für Sondertätigkeiten an.